VF NHRS PROFIL
Unsere Satzung
Satzung des Vereins zur Förderung der Normung des DIN-Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (VF NHRS)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein mit Sitz in Berlin führt den Namen „Verein zur Förderung der Normung des DIN-Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (VF NHRS)“. Eine spätere Änderung des Namens des DIN-Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (NHRS) führt nicht zur Änderung des Namens des VF NHRS.
§ 2 Zweck
1
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Heiz- und Raumlufttechnik und die finanzielle Unterstützung des DIN-Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (NHRS). Die Normung bei DIN dient gemäß der Satzung von DIN dem Nutzen der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit.
2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitarbeit in nationalen, internationalen und europäischen Gremien (z.B. ISO), die der Normungsarbeit auf dem Gebiet der Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit oder ähnlichen Themen dienen, und Veröffentlichung der Ergebnisse der Mitarbeit. Die Mitarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit Vertretern des DIN.
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Ferner beschafft der Verein finanzielle Mittel für den DIN-Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (VF NHRS)
4
Bei einer späteren Änderung des Namens des DIN-Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit (NHRS) gilt der Zweck des Vereins VF NHRS auch für den DIN-Normenausschuss, der aus dem derzeitigen NHRS im DIN hervorgeht.
§ 3 Mitgliedschaft
1
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
2
Die Mitgliedschaft von Verbänden und Vereinen wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Geschäftsführer des Vereins und durch die Erklärung zur Bereitschaft zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages gemäß Beitragsordnung erworben. Der Geschäftsführer bestätigt den Beitritt unverzüglich.
3
Die Mitgliedschaft von Kapital- und Personengesellschaften, einzelkaufmännischen Unternehmen und natürlichen Personen bedarf zusätzlich der Zustimmung durch den Vorstand. Diese Einschränkung gilt nicht für Gründungsmitglieder. 3
4
Der Vorsitzende des NHRS sowie der Geschäftsführer des NHRS gehören kraft Amtes dem Verein als beitragsfreies Mitglied an.
5
Die Mitgliedschaft endet in folgenden Fällen:
– mit dem Tode einer natürlichen Person
– mit dem Erlöschen einer juristischen Person
– durch den Austritt (s. Abs. 7)
– im Falle einer Auflösung einer juristischen Person, die Mitglied des Vereins ist
– mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitgliedes
– wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch das Insolvenzgericht abgelehnt wird
– durch Beschluss des Vorstandes wegen Missachtung der Vereinsbeschlüsse; gegen einen solchen Vorstandsbeschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss ruht die Mitgliedschaft.
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Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes aberkannt werden, wenn der Mitgliedsbeitrag für ein Jahr nicht entrichtet wurde.
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Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von mindestens 12 Monaten zum Ende eines Quartals an den Vorstand zu erklären. Der Austritt soll durch eingeschriebenen Brief erfolgen. Endet die Mitgliedschaft nicht zum Jahresende ist der Mitgliedsbeitrag anteilig für das Jahr zu zahlen. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht gleichbedeutend mit der Mitgliedschaft bei DIN.
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Bei Veränderungen des Beitragssatzes eines Mitglieds um mehr als 20 % gilt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten nach der Mitteilung über die Veränderung des Beitragssatzes (in Schriftform, ggf. elektronisch) für den Austritt aus dem Verein.
9
Bei Verlust oder Aufgabe der Mitgliedschaft verlieren die Mitglieder mit dem Tag ihres Ausscheidens / Ausschlusses aus dem Verein jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1
Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die Tätigkeit des Vereins. Sie sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten.
2
Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag gemäß der Beitragsordnung bis zum 30. Juni eines Jahres zu entrichten. 4
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
a) Genehmigung des Tätigkeitsberichts
b) Wahl des Vorsitzenden des Vereins, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters
c) Festsetzung der Beitragsordnung
d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
e) Genehmigung des Berichts und Entlastung der Rechnungsprüfer
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Änderung der Satzung
h) Auflösung des Vereins
i) Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers.
2
Jedes Mitglied hat pro Beitragseinheit eine Stimme. Die Zahl der Stimmen eines Mitglieds wird aus dessen Jahresbeitrag für den Verein ermittelt. Schriftliche Stimmenübertragung an ein anderes Mitglied ist möglich. Der Vorsitzende des NHRS hat als beitragsfreies Mitglied eine Stimme. Der Betrag für eine Beitragseinheit wird in der Beitragsordnung festgelegt.
3
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.
4
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder dürfen sich in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vertretung ist auf Verlangen des Versammlungsleiters durch Vorlage einer Vollmacht nachzuweisen. Schriftliche Stimmenabgabe ist zulässig.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Beitragsordnung des Vereins erfordern eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitgliederversammlung, schriftliche Stimmenabgaben eingeschlossen.
5
Die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit aller Stimmen der Vereinsmitglieder.
6
Der Vorstand kann vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern die Möglichkeit gewähren, ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. 5
Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens 30% der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
7
Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden lädt der Geschäftsführer unter Mitteilung der Tagesordnung die Mitgliederversammlung mindestens 6 Wochen vorher schriftlich ein (Datum des Poststempels oder des Dateiversands). Enthält die Tagesordnung die Beschlussfassung zu 1 h) ist mit eingeschriebenem Brief mit einer Frist von 3 Monaten einzuladen.
8
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Vorsitzenden des Vereins, sofern dieser nicht an der Mitgliederversammlung teilnahm von dessen Stellvertreter, und vom Geschäftsführer unterzeichnet und allen Mitgliedern übersandt. Einsprüche sind innerhalb von acht Wochen nach Eingang schriftlich an den Geschäftsführer einzureichen.
9
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten, sie soll möglichst vor dem 30. Juni stattgefunden haben.
10
Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden mit einer Frist von 6 Wochen eingeladen, wenn der Vorstand oder mindestens 30 % der Stimmen der Mitglieder dieses verlangen. Im Übrigen gilt Abschnitt 7 entsprechend.
§ 7 Der Vorstand
1
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
– dem Vorsitzenden des Vereins (oder: VF NHRS),
– dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins (oder: VF NHRS),
– dem Schatzmeister des Vereins (oder: VF NHRS),
– dem Vorsitzenden des NHRS.
Vertretungsberechtigt sind der Vorsitzende des Vereins (oder: VF NHRS) oder der stellvertretende Vorsitzende des Vereins (oder: VF NHRS), jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder mit einem anderen Mitglied des Vorstandes. Die Zusammenlegung mehrerer Vorstandsämter in die Person eines Vorstandsmitglieds (Personalunion) ist zulässig. Der Vorstand besteht in diesem Fall nur aus drei Mitgliedern.
2
Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung innerhalb von 6 Wochen vor Sitzungsbeginn beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
3
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Vorsitzenden des NHRS, beträgt vier Kalenderjahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorsitzende des NHRS gehört kraft Amtes dem Vorstand an. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer einen Nachfolger. Bis zu diesem 6
Zeitpunkt vertreten sich nach Beschluss des Vorstandes Vorstandsmitglieder untereinander. Die Amtsdauer des in der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes beträgt zwei Kalenderjahre.
4
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vereins. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
5
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ist auch für die Abberufung zuständig.
§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bzw. zur Behandlung besonderer Anliegen die Bildung von Ausschüssen beschließen. Er bestimmt ihre Zusammensetzung und ihre Arbeitsweise sowie ihre Auflösung.
§ 9 Geschäftsführung
Die Geschäfte werden durch den Geschäftsführer geführt.
§ 10 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 11 Auflösung
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das DIN Deutsches Institut für Normung e. V., dass es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke der Normung im Bereich der Heiz- und Raumlufttechnik sowie deren Sicherheit zu verwenden hat.
Stand: 25. April 2022, Berlin